Es ist Ihr gutes Recht...


...sich zu informieren.

"wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will (oder zeitweises Betreuen von
fremden Hunden), bedarf gemäss Paragraph 11 Abs. 1 Nr. 2
des Tierschutzgesetzes der Erlaubnis"


Scheuen Sie sich nicht, in einer HUTA oder in einer Hundepension nach folgenden Dokumenten zu fragen:


 Erlaubnis für das Halten von Tieren (Hunden)
Sachkunde gemäss § 11 für das Halten von Hunden für andere



Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn:

- die Verantwortlichen die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen

- die Räumlichkeiten und Einrichtungen den Anforderungen des § 2 des Tierschutzgesetzes entsprechen

- wenn eine ausreichende Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
nachgewiesen wurde
(nicht zu Verwechseln mit anderen Sachkundeprüfungen)
 

In einer seriösen Einrichtung gewährt man Ihnen immer Einblick!
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung